Freunde Bachkortostans
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Satzung der Freunde Baschkortostans e.V.

1. Name, Sitz
Die Vereinigung trägt den Namen "Freunde Baschkortostans" nach Eintragung beim Amtsgericht Halle mit dem Zusatz e.V..

2. Gemeinützigkeit
Der Verein "Freunde Baschkortostans" ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Zweck, Aufgaben, Ziele
Die Aufgaben des Vereins sind:
- allgemeine Unterstützung von Projekten und Aktionen auf lokaler, nationaler, internationaler Ebene, die das  
  friedliche Zusammenleben der Völker fördern.
- durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit die allgemeine und politische Bildung zu fördern.
- Organisation von Seminaren, Konferenzen, öffentlichen Diskussionen, Studienreisen, Erstellung und
   Verbreitung von Informationsmaterial.
- Jugendarbeit, Mitwirkung bei der Jugendbildung, Organisation von internationalen Jugendaustauschen.
- Organisation von Kulturveranstaltungen und Benefizveranstaltungen.
- Förderation des internationalen wissenschaftlichen Austausches.

4. Mitgliedschaft
Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich den Zielen der Vereinigung verpflichtet fühlen. Natürliche Personen müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Beitritt zum Verein wird gegenüber dem Vorstand erklärt, dieser kann mit Begründung ablehnen, im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Religion und Nationalität.

Es bestehen folgende Formen der Mitgliedschaft:

a) Aktive Mitgliedschaft
b) Fördermitgliedschaft

zu a) Aktive Mitglieder (natürliche und juristische Personen) haben folgende Rechte und Pflichten:
- Anerkennung der Satzung,
- regelmäßige Entrichtung des Mitgliedsbeitrages,
- Antrags- und Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen (juristische Personen haben jeweils nur eine
  Stimme).

zu b) Fördermitglieder erklären die Bereitschaft, die Vereinigung regelmäßig finanziell zu unterstützen.
Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen und sind antragsberechtigt.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ein Widerspruch gegenüber der Mitgliederversammlung ist möglich, diese entscheidet abschließend, bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Eine Rückerstattung der Beiträge ist in jedem Fall ausgeschlossen. Außerdem kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wer trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.

5. Finanzen
Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden, staatlichen und kommunalen Zuschüssen, Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Informationsmaterial. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Friedenskreis Halle e.V., der es ausschließlich im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind einzeln für den Verein zeichnungsberechtigt. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Der alte Vorstand ist abgelöst, wenn ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes aktive Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem wird die Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Zur Mitgliederversammlung wird jedes Mitglied schriftlich mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich, für die Auflösung und Fusion des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die vorstehende Satzung wurde am 21.11.97 in der vorstehenden Fassung beschlossen.