| Satzung der Freunde Baschkortostans e.V.
		
 1. Name, Sitz
 Die Vereinigung trägt den Namen "Freunde Baschkortostans" nach 
		Eintragung beim Amtsgericht Halle mit dem Zusatz e.V..
 
 2. Gemeinützigkeit
 Der Verein "Freunde Baschkortostans" ist selbstlos tätig; er verfolgt 
		nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und 
		unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 
		"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
 3. Zweck, Aufgaben, Ziele
 Die Aufgaben des Vereins sind:
 - allgemeine Unterstützung von Projekten und Aktionen auf lokaler, 
		nationaler, internationaler Ebene, die das
 friedliche Zusammenleben der Völker fördern.
 - durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit die allgemeine und 
		politische Bildung zu fördern.
 - Organisation von Seminaren, Konferenzen, öffentlichen Diskussionen, 
		Studienreisen, Erstellung und
 Verbreitung von Informationsmaterial.
 - Jugendarbeit, Mitwirkung bei der Jugendbildung, Organisation von 
		internationalen Jugendaustauschen.
 - Organisation von Kulturveranstaltungen und Benefizveranstaltungen.
 - Förderation des internationalen wissenschaftlichen Austausches.
 
 4. Mitgliedschaft
 Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die 
		sich den Zielen der Vereinigung verpflichtet fühlen. Natürliche Personen 
		müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Beitritt zum 
		Verein wird gegenüber dem Vorstand erklärt, dieser kann mit Begründung 
		ablehnen, im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Die 
		Mitgliedschaft ist unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Religion 
		und Nationalität.
 
 Es bestehen folgende Formen der Mitgliedschaft:
 
 a) Aktive Mitgliedschaft
 b) Fördermitgliedschaft
 
 zu a) Aktive Mitglieder (natürliche und juristische Personen) haben 
		folgende Rechte und Pflichten:
 - Anerkennung der Satzung,
 - regelmäßige Entrichtung des Mitgliedsbeitrages,
 - Antrags- und Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen (juristische 
		Personen haben jeweils nur eine
 Stimme).
 
 zu b) Fördermitglieder erklären die Bereitschaft, die Vereinigung 
		regelmäßig finanziell zu unterstützen.
 Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender 
		Stimme teilnehmen und sind antragsberechtigt.
 
 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch 
		schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann 
		ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die 
		Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der 
		Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ein 
		Widerspruch gegenüber der Mitgliederversammlung ist möglich, diese 
		entscheidet abschließend, bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Eine 
		Rückerstattung der Beiträge ist in jedem Fall ausgeschlossen. Außerdem 
		kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wer trotz Mahnung seinen 
		Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.
 
 5. Finanzen
 Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden, 
		staatlichen und kommunalen Zuschüssen, Einnahmen aus Veranstaltungen und 
		dem Verkauf von Informationsmaterial. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge 
		wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mittel des Vereins 
		dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die 
		Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf 
		keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, 
		oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 6. Auflösung
 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten 
		Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Friedenskreis Halle e.V., 
		der es ausschließlich im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
 
 7. Vorstand
 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben 
		Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl 
		gewählt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind einzeln für den Verein 
		zeichnungsberechtigt. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Der alte 
		Vorstand ist abgelöst, wenn ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes aktive 
		Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. Der Vorstand ist der 
		Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
 
 8. Mitgliederversammlung
 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet 
		mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem wird die Mitgliederversammlung 
		einberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn 
		die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt 
		wird. Zur Mitgliederversammlung wird jedes Mitglied schriftlich 
		mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Soweit die Satzung nichts 
		anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit 
		der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 
		2/3 der Stimmen erforderlich, für die Auflösung und Fusion des Vereins 
		eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist 
		beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
 
 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll 
		anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben 
		ist. Die vorstehende Satzung wurde am 21.11.97 in der vorstehenden 
		Fassung beschlossen.
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