Satzung der Freunde Baschkortostans e.V.
1. Name, Sitz
Die Vereinigung trägt den Namen "Freunde Baschkortostans" nach
Eintragung beim Amtsgericht Halle mit dem Zusatz e.V..
2. Gemeinützigkeit
Der Verein "Freunde Baschkortostans" ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und
unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Zweck, Aufgaben, Ziele
Die Aufgaben des Vereins sind:
- allgemeine Unterstützung von Projekten und Aktionen auf lokaler,
nationaler, internationaler Ebene, die das
friedliche Zusammenleben der Völker fördern.
- durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit die allgemeine und
politische Bildung zu fördern.
- Organisation von Seminaren, Konferenzen, öffentlichen Diskussionen,
Studienreisen, Erstellung und
Verbreitung von Informationsmaterial.
- Jugendarbeit, Mitwirkung bei der Jugendbildung, Organisation von
internationalen Jugendaustauschen.
- Organisation von Kulturveranstaltungen und Benefizveranstaltungen.
- Förderation des internationalen wissenschaftlichen Austausches.
4. Mitgliedschaft
Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
sich den Zielen der Vereinigung verpflichtet fühlen. Natürliche Personen
müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Beitritt zum
Verein wird gegenüber dem Vorstand erklärt, dieser kann mit Begründung
ablehnen, im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliedschaft ist unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Religion
und Nationalität.
Es bestehen folgende Formen der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitgliedschaft
b) Fördermitgliedschaft
zu a) Aktive Mitglieder (natürliche und juristische Personen) haben
folgende Rechte und Pflichten:
- Anerkennung der Satzung,
- regelmäßige Entrichtung des Mitgliedsbeitrages,
- Antrags- und Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen (juristische
Personen haben jeweils nur eine
Stimme).
zu b) Fördermitglieder erklären die Bereitschaft, die Vereinigung
regelmäßig finanziell zu unterstützen.
Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender
Stimme teilnehmen und sind antragsberechtigt.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ein
Widerspruch gegenüber der Mitgliederversammlung ist möglich, diese
entscheidet abschließend, bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Eine
Rückerstattung der Beiträge ist in jedem Fall ausgeschlossen. Außerdem
kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wer trotz Mahnung seinen
Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.
5. Finanzen
Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden,
staatlichen und kommunalen Zuschüssen, Einnahmen aus Veranstaltungen und
dem Verkauf von Informationsmaterial. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Friedenskreis Halle e.V.,
der es ausschließlich im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben
Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl
gewählt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind einzeln für den Verein
zeichnungsberechtigt. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Der alte
Vorstand ist abgelöst, wenn ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes aktive
Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. Der Vorstand ist der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet
mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem wird die Mitgliederversammlung
einberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn
die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt
wird. Zur Mitgliederversammlung wird jedes Mitglied schriftlich
mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
2/3 der Stimmen erforderlich, für die Auflösung und Fusion des Vereins
eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist
beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben
ist. Die vorstehende Satzung wurde am 21.11.97 in der vorstehenden
Fassung beschlossen. |